Informationen zur Bewerbung

Anforderungen und Aufgaben

Eine Registrierung als Testaufsicht ist nur dann möglich, wenn die Bewerbenden die folgenden Anforderungen erfüllen und den nachstehenden Bedingungen zustimmen:

1.) ANFORDERUNGSPROFIL:

  • der bevorzugte Personenkreis sind Medizinstudierende der beteiligten Fakultäten
    Immatrikulation an einer Hochschule oder abgeschlossene/s Ausbildung/Studium
  • gute Deutschkenntnisse (mindestens Sprachniveau C1)
  • kein Interessenkonflikt, wie z.B. keine Mitarbeit bei Trainingsinstituten zur Vorbereitung auf den Test,
  • keine Befangenheitsumstände (z.B. familiäre/freundschaftliche/partnerschaftliche Beziehungen mit den Testteilnehmenden am Einsatzort)
  • Einhaltung der Verschwiegenheitsklausel
  • Fristgerechtes Reagieren auf unsere Mails vor dem Test (Mailpostfach überwachen, Spam-Regelung)

2.) HAUPTAUFGABEN:

  • Ausführliche Selbstschulung vor dem Einsatz
  • Pünktliches Erscheinen am Testtag um 7:00 Uhr
  • Vorbereitung der Testräume, Registrierung und Einlass nach Vorgabe
    Streng regulierte Aufsicht im eigenen Sektor mit 40 Testteilnehmenden
  • Austeilen/Einsammeln/Zählen/Überwachen der Testunterlagen
  • Sorgfältige Dokumentation des regulären und abweichenden Testablaufs
  • Folgeleistung von Instruktionen der Testleitung vor Ort

3.) EINSATZDAUER: Der Einsatz als Testaufsicht beginnt um 7:00 Uhr und endet gegen 17:30 Uhr.

4.) VERGÜTUNG: € 155 als Aufwandsentschädigung für Selbstschulung und Einsatz plus 20 € Fahrtkostenpauschale, insgesamt 175 € pro Testtag (steuerfrei nach §3 Nr.26 des EstG).

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Ihr Team des TMS
06221 56-311 335

Ausschluss von der Mitwirkung beim TMS

Beim Test dürfen Angehörige der Testteilnehmenden nicht am selben Testort mitwirken. Angehörige sind:

  1. Eltern
  2. Verlobte,
  3. Ehegatten,
  4. eingetragene Lebenspartner,
  5. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  6. Geschwister,
  7. Kinder der Geschwister,
  8. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  9. Geschwister der Eltern,
  10. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). 

Angehörige sind die aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 3, 4, 5 und 8 die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  2. in den Fällen der Nummern 1 und 5 bis 9 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Falle der Nummer 10 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.