Informationen zur Bewerbung
Anforderungen und Aufgaben
Eine Registrierung als Testaufsicht ist nur dann möglich, wenn die Bewerbenden die folgenden Anforderungen erfüllen und den nachstehenden Bedingungen zustimmen:
1.) ANFORDERUNGSPROFIL:
- der bevorzugte Personenkreis sind Medizinstudierende der beteiligten Fakultäten
Immatrikulation an einer Hochschule oder abgeschlossene/s Ausbildung/Studium - gute Deutschkenntnisse (mindestens Sprachniveau C1)
- kein Interessenkonflikt, wie z.B. keine Mitarbeit bei Trainingsinstituten zur Vorbereitung auf den Test,
- keine Befangenheitsumstände (z.B. familiäre/freundschaftliche/partnerschaftliche Beziehungen mit den Testteilnehmenden am Einsatzort)
- Einhaltung der Verschwiegenheitsklausel
- Fristgerechtes Reagieren auf unsere Mails vor dem Test (Mailpostfach überwachen, Spam-Regelung)
2.) HAUPTAUFGABEN:
- Ausführliche Selbstschulung vor dem Einsatz
- Pünktliches Erscheinen am Testtag um 7:00 Uhr
- Vorbereitung der Testräume, Registrierung und Einlass nach Vorgabe
Streng regulierte Aufsicht im eigenen Sektor mit 40 Testteilnehmenden - Austeilen/Einsammeln/Zählen/Überwachen der Testunterlagen
- Sorgfältige Dokumentation des regulären und abweichenden Testablaufs
- Folgeleistung von Instruktionen der Testleitung vor Ort
3.) EINSATZDAUER: Der Einsatz als Testaufsicht beginnt um 7:00 Uhr und endet gegen 17:30 Uhr.
4.) VERGÜTUNG: € 155 als Aufwandsentschädigung für Selbstschulung und Einsatz plus 20 € Fahrtkostenpauschale, insgesamt 175 € pro Testtag (steuerfrei nach §3 Nr.26 des EstG).
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Ihr Team des TMS
06221 56-311 335
Ausschluss von der Mitwirkung beim TMS
Beim Test dürfen Angehörige der Testteilnehmenden nicht am selben Testort mitwirken. Angehörige sind:
- Eltern
- Verlobte,
- Ehegatten,
- eingetragene Lebenspartner,
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die aufgeführten Personen auch dann, wenn
- in den Fällen der Nummern 3, 4, 5 und 8 die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- in den Fällen der Nummern 1 und 5 bis 9 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- im Falle der Nummer 10 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.